AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Videoclips zum Zweck der Veröffentlichung

1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge über die Erstellung von einem oder mehreren Video(s) durch Timedia Production, Inh. Kim Büchele, Goldbronnenstraße 24, 88499 Riedlingen (nachfolgend „TIMEDIA“) im Auftrag des Auftraggebers zum Zweck der Veröffentlichung und öffentlichen Wiedergabe im Internet.

(2) Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher sind ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen.

(3) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Diese AGB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, auch wenn auf die AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

(1) Ein Vertrag zwischen TIMEDIA und dem Auftraggeber hinsichtlich einer oder mehrerer Leistungen kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot von TIMEDIA annimmt. Eine verbindliche Offerte von TIMEDIA ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen, das TIMEDIA dem Auftraggeber auf dessen Wunsch übermittelt. Die Annahme durch den Auftraggeber erfolgt durch dessen Erklärung. Diese ist an keine Formerfordernis gebunden und kann daher sowohl mündlich, als auch in Textform, schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. Die Annahme des Auftraggebers kann ebenfalls durch Überweisung des im Angebot ausgewiesenen Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber an TIMEDIA erfolgen. Zur Erleichterung des Rechtsverkehrs sowie zu Dokumentationszwecken ist es geboten, und wird dem Auftraggeber empfohlen, seine Annahme in Textform, etwa durch eine E-Mail gegenüber TIMEDIA zu erklären. Ergänzungen und Modifikationen des Angebots durch den Auftraggeber werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TIMEDIA sie in Textform oder schriftlich bestätigt. Nach Vertragsschluss übermittelt TIMEDIA dem Auftraggeber die Vertragsunterlagen. Der Vertrag kommt auch durch Erbringung der Leistung durch TIMEDIA zustande.

(2) Gegenstände des Vertrages sind die Erstellung eines oder mehrerer Videoclips (nachfolgend: „Werk“).

(3) TIMEDIA ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

(4) TIMEDIA behält sich vor, Preise und Leistungsumfang für die Zukunft zu ändern. TIMEDIA wird den Auftraggeber über Änderungen, die ihn betreffen, rechtzeitig informieren.

3. Pflichten von TIMEDIA

(1) TIMEDIA stellt am Drehtag das Material und Equipment (Kamera, Licht, Ton) zur Verfügung und ist verantwortlich für Schnitt, Animationen, In- und Outro sowie die Vertonung des vertragsgegenständlichen Werks.

(2) TIMEDIA verwendet in der Regel ausschließlich lizenz-/GEMA-freie Musik. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Material verwendet werden, das urheberrechtlich durch Dritte geschützt ist (z.B. GEMA-geschützte Musik), fallen separate Kosten an.

(3) TIMEDIA stellt dem Auftraggeber eine Kopie des hergestellten Werkes in weboptimierter HD-Auflösung auf dem vereinbarten Speichermedium zur Verfügung und räumt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an dem Werk in dem in Ziff. 8 beschriebenen Umfang ein.

4. Korrekturschleifen und Änderungswünsche

(1) Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind für jedes beauftragte Produktvideo bis zu drei Korrekturschleifen im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.

(2) Die Korrekturschleifen umfassen ausschließlich Änderungen, die nach Abschluss der Dreharbeiten ohne erneuten Produktionsaufwand umgesetzt werden können. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen am Schnitt, an Texten, Animationen, Farbkorrekturen, Musik, Sounddesign oder vergleichbaren gestalterischen Elementen.

(3) Änderungswünsche, die einen erneuten Dreh, zusätzliche Aufnahmen oder einen sonstigen über die vereinbarten Leistungen hinausgehenden Produktionsaufwand erfordern, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden gesondert vergütet.

(4) Nachdrehs erfolgen ausschließlich, soweit diese aufgrund eines von TIMEDIA zu vertretenden Mangels oder Fehlers erforderlich sind. Nachdrehs, die auf nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers, geänderten Anforderungen oder Umständen beruhen, die nicht von TIMEDIA zu vertreten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Änderungswünsche im Rahmen der Korrekturschleifen innerhalb von einer Woche (7 Kalendertage) nach Übergabe des jeweiligen Entwurfs in strukturierter Textform (z. B. per E-Mail oder über ein vereinbartes Feedback-Tool) mitzuteilen. Geht innerhalb dieser Frist kein konkretes Feedback ein, gilt der Entwurf als freigegeben und die jeweilige Korrekturschleife als erfolgreich abgeschlossen. Spätere Änderungen nach Ablauf dieser Frist sind kostenpflichtig und werden gesondert berechnet.

5. (Mitwirkungs-)Pflichten des Auftraggebers, Haftungsfreistellung

(1) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der TIMEDIA für Rückfragen und zur Abstimmung von Einzelheiten in Bezug auf den Videodreh zur Verfügung steht.

(2) Ist TIMEDIA aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, gehindert eine geschuldete Leistung zu erbringen, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung aufrecht. Soweit und solange der Auftraggeber die in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist TIMEDIA von der Erfüllung ihrer davon betroffenen Verpflichtungen befreit. Eine diesbezügliche Nichterfüllung seitens TIMEDIA stellt keine Pflichtverletzung dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung.

(3) Kann der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht an einem vereinbarten (Dreh-)Termin z.B. durch nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung des Produktes nicht einhalten, so hat er TIMEDIA mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten (Dreh-)Termin darüber zu informieren. Auf die Regelung in Ziff. 11 Abs. 6 dieser AGB wird hingewiesen.

(4) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass TIMEDIA eine eigene kreative Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des Videowerkes hat.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6. Bereitstellung Bild-/Ton-Material, Rechteerklärung, Freistellung

(1) Soweit der Auftraggeber für die Erstellung des Werkes TIMEDIA Bild-, und/oder Ton- Material (nachfolgend: „Material“) zur Verfügung stellt, ist dieses rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt in der vereinbarten Form an TIMEDIA zu übergeben bzw. zu übermitteln. Bei einer späteren Anlieferung behält sich TIMEDIA das Recht vor, den Liefertermin angemessen zu verschieben.

(2) Der Auftraggeber haftet dafür, dass die übermittelten Daten frei von Computerviren sind. Entdeckt TIMEDIA auf einer ihm übermittelten Datei nichtsdestotrotz Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche – insbesondere wegen fehlender Sicherheitskopien – geltend machen kann. TIMEDIA behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch Schadsoftware des Auftraggebers bei TIMEDIA Schäden entstanden sind.

(3) Für den Inhalt des vom Auftraggeber bereit gestellten Materials und die Klärung sämtlicher Rechte hieran ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. TIMEDIA übernimmt keine rechtliche Prüfung des vom Auftraggeber erhaltenen Materials. Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm angelieferte Material rechtmäßig ist, insbesondere nicht gegen marken-, urheber-, medien-, presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt TIMEDIA insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit dem von ihm übermittelten Material entstehen. Die Freistellung umfasst auch die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) TIMEDIA ist berechtigt, das vom Auftraggeber übergebene Material zurückzuweisen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere das Material vom Deutschen Werberat beanstandet wurde, das Material gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßt oder wegen seines Inhalts, seiner Herkunft oder seiner technischen Form für TIMEDIA unzumutbar ist.

7. Mängelrechte, Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse (insbes. Produktionskonzept, Schnitt und Vertonung) jeweils zu prüfen und seine Freigabe in Textform (z.B. per E-Mail) fristgemäß zu erteilen.

(2) Beanstandungen am Werk bzw. an den Vor- und Zwischenergebnissen sind jeweils nur innerhalb der in § 4 Abs. 5 genannten Frist von einer Woche zulässig. TIMEDIA berücksichtigt ausschließlich Fehlerkorrekturen, die innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden.

(3) Entspricht das hergestellte Werk nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und wurde rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 2 reklamiert, kann die Nachbesserung oder die Erstellung und Lieferung eines einwandfreien Ersatz-Videos (Nacherfüllung) verlangt werden. Der Anspruch auf Erstellung eines einwandfreien Videos ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dies für TIMEDIA mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt TIMEDIA eine ihr für die Erstellung des Ersatz-Videos gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert sie die Nacherfüllung oder ist diese unzumutbar oder schlägt fehl, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Bei unwesentlichen Mängeln des Werks ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen.

(4) Mängel eines Teils des gelieferten Werkes berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(5) Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten und Unternehmern verjähren 12 Monate nach Abnahme des entsprechenden Werks.

8. Rechteeinräumung

(1) Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf der Auftraggeber den für Ihn erstellten Film komplett frei verwenden. Ausgenommen sind Rundfunkübertragungen, wie TV und Radio, sowie Kinoausstrahlungen. In diesen Fällen bedarf es einer Absprache mit TIMEDIA. Dies kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.

(3) Ferner erwirbt der Auftraggeber bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der finalen Filmdatei selbst. Möchte er darüber hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten.

(4) Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von TIMEDIA auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).

(5) Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber sind nur mit vorheriger schriftlicher Information von TIMEDIA zulässig. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst wie beeinträchtigt werden.

(6) Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.

9. Lieferung, Leistungshindernisse

(1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von TIMEDIA ausdrücklich bestätigt werden. Vereinbarte Liefertermine gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, führen zur Ungültigkeit evtl. vereinbarter Liefertermine.

(2) Kann TIMEDIA den vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die TIMEDIA nicht zu vertreten hat oder die TIMEDIA nicht zurechenbar sind, insbesondere wegen höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik oder Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. Subunternehmer) nicht einhalten, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von TIMEDIA bestehen. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10. Datenspeicherung und Archivierung

(1) TIMEDIA bewahrt die im Rahmen der Produktion entstandenen Rohdaten, Video-, Audio-, Bild- sowie sonstigen Projektdateien für einen zeitlichen Rahmen von 12 Monaten ab Abnahme des Werks auf. Die Speicherung erfolgt freiwillig und stellt keine vertraglich geschuldete Archivierungsleistung dar.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist TIMEDIA berechtigt, sämtliche Projektdateien ohne vorherige Ankündigung zu löschen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf weitere Speicherung, Archivierung oder Herausgabe der Daten nach Ablauf der Frist besteht nicht.

(3) Mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist endet jede Verpflichtung von TIMEDIA zur Speicherung, Sicherung oder Wiederherstellung der Projektdateien. Für Datenverluste oder die Nichtverfügbarkeit der Dateien nach Ablauf der Speicherfrist übernimmt TIMEDIA keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm übergebenen Enddateien nach Erhalt eigenständig zu sichern.

11. Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die im Auftrag genannten Preise. Die dort genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist 50 % der Vergütung nach Vertragsabschluss zu zahlen und die verbleibenden 50 % nach Abnahme des Werks durch den Auftraggeber.

(3) Die im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Leistungen und Aufwendungen unverändert bleiben. TIMEDIA behält sich vor, vom Auftraggeber die Zahlung zusätzlich anfallender Reisekosten (Fahrtkosten und/oder Übernachtungskosten) nach vorheriger Information des Auftraggebers zu verlangen.

(4) Die Rechnungsstellung durch TIMEDIA erfolgt nach Vertragsschluss bzw. nach Abnahme des Werks. Zahlungen durch den Auftraggeber erfolgen spätestens 10 Tage nach jeweiligem Rechnungseingang.

(5) Erbringt TIMEDIA auf Verlangen des Auftraggebers Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, so sind diese Mehrleistungen gesondert zu vergüten. Über die Höhe der Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen werden sich TIMEDIA und der Auftraggeber rechtzeitig im Vorfeld abstimmen.

(6) Entstehen TIMEDIA zusätzliche Kosten durch Verspätungen und/oder die Nichteinhaltung von Terminen und/oder durch die nicht rechtzeitige (vgl. Ziff. 5 Abs. 3) Absage von Terminen durch den Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte, hat der Auftraggeber diese Kosten zu tragen.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe sowie die Einziehungskosten berechnet. TIMEDIA kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die Erbringung etwaiger weiterer Vertragsleistungen Vorauszahlung verlangen.

(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen TIMEDIA, auch während der Laufzeit des Vertrages, die Lieferung weiterer Videos ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

13. Haftung

(1) Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt TIMEDIA von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

(2) Unterbleibt die Namensnennung nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat TIMEDIA Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

(3) TIMEDIA haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z.B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.

(4) Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet TIMEDIA nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

(5) Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von TIMEDIA.

(6) In allen anderen Fällen haftet TIMEDIA nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag TIMEDIA nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.

(7) Die Haftung von TIMEDIA für den Verlust von Rohdaten, Projektdateien oder sonstigen Produktionsdaten ist nach Ablauf der in § 10 geregelten Aufbewahrungsfrist ausgeschlossen.

14. Rücktrittsrecht

TIMEDIA behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für TIMEDIA eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

15. Referenzangabe

(1) Ferner gewährt der Auftraggeber TIMEDIA, den erstellten Film zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich TIMEDIA präsentieren möchte.

(2) Ebenso gewährt der Auftraggeber TIMEDIA, das Auftraggeberlogo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich TIMEDIA präsentieren möchte.

(3) Wünscht der Auftraggeber die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Auftraggeberlogos nicht, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Auftraggeber. Die Genehmigung zur Nichtverwendung des erstellten Filmes oder Auftraggeberlogos durch TIMEDIA kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.

16. Datenschutz

Der Vertrag über die Erstellung und Veröffentlichung eines Videoclips wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Personenbezogene Daten werden nur zur Ausführung und Abwicklung des Auftrages gespeichert und verwendet und nur an von TIMEDIA beauftragte Subunternehmer ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung weitergegeben. Ansonsten erfolgt eine Weitergabe, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten nur, sofern der Betroffene einwilligt oder dies datenschutzrechtliche Vorschriften oder ein anderes Gesetz zulässt. Es gilt die unter www.timedia-production.de/datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Regelungen

(1) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von TIMEDIA.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag über die Erstellung eines Videos im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz von TIMEDIA.

(3) Der Auftrag über die Erstellung eines Videoclips und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Auftrags über die Erstellung eines Videoclips oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.